Sie möchten eine Weiterbildung für Ihre MitarbeiterInnen bei uns buchen? Nutzen Sie die Gelegenheit – denn Sie können die Kosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen! Für die MitarbeiterInnen sind die Kosten lohnsteuerfrei, wenn das betriebliche Interesse überwiegt.
Diese Regelung betrifft Weiterbildungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III. Die Maßnahmen müssen dabei über arbeitsplatzbezogene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen.
Zusätzlich gilt die Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die die Beschäftigungsfähigkeit von ArbeitnehmerInnen fördern (z. B. Sprachentraining – nicht arbeitsplatzbezogen).
Achtung: Nicht alle Weiterbildungen können steuerlich abgesetzt werden. Bei sehr kostspieligen Trainingsmaßnahmen informieren Sie sich am besten bei Ihrem Steuerberater!